Satzung

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer – Gesellschaft Kreis Mettmann e.V. – Selbsthilfe Demenz.“

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.

4. Als Gerichtsstand gilt Wuppertal.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein fördert und unterstützt ärztliche, pflegerische, psychotherapeutische und soziale Hilfsangebote im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Insbesondere unterstützt er unmittelbar betroffene Angehörige, Familien und andere Bezugspersonen von Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einem ähnlichen Krankheitsbild leiden, durch das Angebot einer Angehörigengruppe, durch Beratung, Vermittlung von sozialen Hilfen sowie Aufklärung über Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten.

2. Der Verein fördert und unterstützt steuerbegünstigte Initiativen, die entsprechend dieser Satzung darauf abzielen, Familien, die einen an einer Demenz erkrankten Menschen versorgen, zu entlasten und zu unterstützen.

3. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften sollen das Verständnis und die Hilfsbereitschaft für Betroffene und ihre Familien in der Bevölkerung geweckt und den betroffenen Familien Mut gemacht werden.

4. Der Verein soll die wissenschaftliche Grundlagenforschung in diesem Bereich anregen und unterstützen. Dies betrifft auch den Bereich Familientherapie.

5. Der Verein strebt die überregionale Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung an.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste laufende Geschäftsjahr endet am 31.12.2020.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorsitzendem schriftlich zu erklären.

5. Wenn ein Mitglied gegen Ziel und Interesse des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung der Beitrag länger als 1 Jahr im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann mit 2/3-Mehrheit entscheidet.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

der / dem Vorsitzenden,

der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der / dem Schatzmeister*in und

der / dem Schriftführer*in.

Der Vorstand kann bis zu 4 Beisitzer*innen berufen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Alle ordentlichen Mitglieder sind wählbar.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Schatzmeister.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger wählen.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der / vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die / Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die / der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag der Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit auch eine andere / ein anderer Versammlungsleiter*in gewählt werden.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

c) Wahl des Vorstandes.

d) Wahl der Kassenprüfer.

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Jede satzungsmäßig eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wahlen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder

§ 9
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben der Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwandsersatzes oder eine Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Der Aufwandersatz muss spätestens zum 01.02. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, ist der Anspruch verwirkt.

§ 10
Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband der Alzheimer Gesellschaften NRW e.V., Bergische Landstraße 2, 40629 Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Mettmann, den 28.02.20

Anschrift:

Alzheimer Gesellschaft Kreis Mettmann e. V. – Selbsthilfe Demenz
Seniorentreff „jute Stuw“
Düsseldorfer Str. 20, 40822 Mettmann
Telefon: 02104 / 792 300